Eigenbeteiligung der Patienten / Diskussion

Tip 07 vom 21.01.2021
Die Ausgabe der FFP2-Masken an Risikogruppen der Phase 2 + 3 erfordert das Vorliegen der sogenannten Berechtigungsscheine.
In der Zwischenzeit haben sicherlich die meisten von Ihnen diese Scheine der Bundesdruckerei in der Hand gehalten.
Die Vorstellung des Gesetzgebers war recht konkret umrissen:
Es wurden zwei Berechtigungsscheine pro Angehörigen der Risikogruppe vorgesehen.
Ein Berechtigungsschein berechtigt zum Bezug von 6 FFP2-Masken mit einer Eigenbeteiligung von 2 EUR.
Soweit so gut.
Als Angehörige des Heilberufes Apotheker sollten wir dankbar sein, dass diese Aufgabe den bundesdeutschen Apotheken anvertraut wurde, denn diese Tatsache allein bestätigt das Vertrauen der Politik und interessierter Kreise in die Leistungsfähigkeit der inländischen Apotheken.
(Eine ähnliche Maßnahme wurde auch in anderen Ländern der EU durchgeführt. Dort wurden allerdings externe Logistiker beauftragt, die Masken den vulnerablen Empfängern direkt zuzustellen – also ein Punkt für die Arbeit der Standesvertretung.)
Innerhalb der Apothekerschaft entwickelte sich jedoch sehr kurzfristig eine Diskussion, ob und wie die Bedienung der Berechtigungsscheine umgesetzt werden kann und ob und wie der Bezug bei einzelnen Apothekern attraktiver gestaltet werden könne.
Hinzu kam, dass einzelne Landesapothekerverbände oder gar Pharmazieräte “dringende Appelle” getätigt haben, die im Einzelnen den Eindruck erweckten, es handele sich um die geprüfte und sachlich eindeutige und richtige Auslegung der Vorgabe des Gesetzgebers.
Der Inhalt dieser Appelle war es stets, auf Werbemaßnahmen zur Einlösung der Berechtigungsscheine zu verzichten sowie die Einlösung der Berechtigungsscheine im eigenen Betrieb nicht durch zusätzliche Maßnahmen wie z.B. den Verzicht auf die Eigenbeteiligung zu stimulieren.
Diese Appelle sind zweifelsfrei dann berechtigt, wenn es um die Festigung einer gemeinsamen Verhandlungsposition geht.
Den Anschein zu erwecken, Apotheken, die dieses anbieten, würden laufendes Recht brechen, ist jedoch falsch.
Eine kompetente und kompakte Übersicht zu diesem Sachverhalt lieferte die Analyse der DAZ in der Ausgabe 2/2021. Hier wird die Eigenbeteiligung aus rechtlicher Sicht hinreichend und kompetent beleuchtet.
Aus unserer Sicht wäre es wünschenswert gewesen, wenn die Standesorganisationen selbst auf allen Ebenen für Klarheit gesorgt hätten und eine solche kompetente Sicht eröffnet hätten.
Vielmehr kam es jedoch dazu, dass auf vielen Ebenen mit zahlreichen Rundschreiben der Eindruck erweckt wurde, dass der Verzicht auf die Zuzahlung im Rahmen der Verordnung nicht möglich sei oder gar geahndet werden könne.
Die Standesorganisationen leisten sicherlich eine sehr gute Arbeit, aber es ist schwer nachvollziehbar, warum so viel Energie in eine bewusste Unterdrückung des Wettbewerbs investiert wird.
Inwiefern sie dabei die Grenzen des eigenen Mandats deutlich überschreiten, ist auch eine Frage, die man sich stellen könnte.
Wir müssen davon ausgehen, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber in den meisten Fällen sehr wohl weiß, was er formuliert und wie er formuliert.
Die Unterschiede zwischen Zuzahlung sowie Eigenbeteiligung sind ihm ebenso bekannt wie die vielfältigen Aspekte des Heilmittelwerberechts- oder Wettbewerbsrechts. Wir müssen aber auch davon ausgehen, dass an vielen Stellen durchaus ein Wettbewerb gewünscht ist.
Natürlich sind Betreiber*innen von Apotheken Heilberufler*innen aber sie sind auch Unternehmer*innen. Eine Positionierung im Markt und Nutzung wettbewerbsrechtlich zulässiger Instrumente ist weder anstößig noch verboten.
Es ist die Aufgabe des Gesetzgebers – im besten Fall unter Mitwirkung unserer Standesvertretungen – den Rahmen des Wettbewerbs zu bestimmen. (reduzieren-abgrenzen-erweitern).
Eine Beweglichkeit innerhalb dieses Rahmens sollte jedoch erwünscht und toleriert sein und sie schafft für unsere Patienten*innen und uns neue Möglichkeiten.
Kein*e Unternehmer*in ist gezwungen, Angebote im “Markt” zu machen, die er/sie nicht machen möchte. Wir müssen aber klar unterscheiden zwischen machen wollen und machen dürfen.
Denn der Wettbewerb schläft nicht, die zahlreichen inländischen und ausländischen Mitbewerber analysieren den gemeinsamen Markt genauso wie wir auch und entscheiden ebenso, welche Maßnahmen sinnvoll und nützlich sind.
Eine Ignoranz des Wettbewerbs ist vielleicht verführerisch, aber sie führt zwangsläufig zum “VEB Arzneimittelversorgung” und eine solche Versorgungsstruktur ist im nächsten Schritt sicherlich auch effektiver organisierbar.
In politische Visionen wollen wir sicher nicht verfallen.
Unser Appell an Sie ist daher ein anderer:
- Bitte nutzen Sie vor allem Ihr eigenes Wissen und Einschätzungsvermögen zur Beurteilung externer Sachverhalte.
- Hinterfragen Sie jederzeit, welches jeweilige Eigeninteresse hinter scheinbaren “Anordnungen” der Verbände stehen könnten oder gar stehen.
- Suchen Sie sich gern im Kollegenkreis oder im ApoKonzept24-Kreis einen “Sparring Partner” für solche Fragestellungen.
- Als Service bieten wir Ihnen gern jederzeit und kostenlos einen Vorab-Check Ihrer Idee / Werbemaßnahme an.
Mailen Sie uns jederzeit Ihre Idee, Anzeige, Flyer, und wir analysieren diesen vorab unter apothekenrechtlichen, heilmittelrechtlichen, berufsrechtlichen, wettbewerbsrechtlichen Aspekten. Ein solcher externer Check ist in vielen Fällen eine schnelle Hilfe und beseitigt individuelle Unsicherheiten.
Dies ist in 99,9% aller Fälle ausreichend. Wenn Sie wünschen, vermitteln wir gern zusätzlich eine verbindliche, vollumfänglich haftende Prüfung durch einen Rechtsexperten aus dem Bereich des Wettbewerbsrechts.
Sollten Sie Interesse haben, setzen wir gern auf die Agenda unserer Veranstaltungen das Thema “Apothekenwerbung – dessen Grenzen und Möglichkeiten” und würden uns über Ihr Interesse und Teilnahme freuen.
DAZ 2/2021
PANDEMIE SPEZIAL
Maskenverteilung – wie werden die Vorgänge gebucht?
Folgen für Warenwirtschaft und Besteuerung
Der staatliche Auftrag zur Verteilung von FFP2- oder vergleichbaren Masken in Apotheken wirft auch steuerliche Fragen auf. Wie diese Vorgänge zu verbuchen und steuerlich zu behandeln sind, beschreibt Steuerberater Niko Hümmer, Kanzlei Dr. Schmidt und Partner, Koblenz/Dresden. Zur viel diskutierten Frage nach einem Verzicht auf die Eigenbeteiligung für die Masken verweist Hümmer auf eine ähnliche Fallkonstellation bei der Hilfsmittelversorgung.
…
Eigenbeteiligung aus rechtlicher Sicht
Hinsichtlich der Eigenbeteiligung von zwei Euro wird bereits intensiv diskutiert, ob die Apotheken diese verlangen müssen. Hierzu hat die ABDA bereits erklärt, dass sie die Vereinnahmung als wünschenswert erachtet, jedoch das Unterlassen rechtlich nicht unterbinden könne (siehe DAZ 2021, Nr. 1, S. 12). Da es hier nicht um Arzneimittel geht und die Arzneimittelpreisbindung nicht berührt wird, bietet die Rechtsprechung zu Hilfsmitteln weitere Orientierung. Der Bundesgerichtshof hat zum Verzicht auf den Eigenanteil des Patienten bei der Abgabe von Hilfsmitteln erklärt, dass der Verzicht wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2016 – I ZR 143/15). Für die Eigenbeteiligung zu den Masken dürfte keine andere rechtliche Wertung gelten. Denn die Zuzahlung für Hilfsmittel wurde ebenso zur Schaffung eines Kostenbewusstseins eingeführt, wie jetzt die Regelung in § 6 SchutzmV begründet wird: „Die Eigenbeteiligung soll zur verantwortungsvollen Inanspruchnahme der Berechtigung zum Bezug von Schutzmasken beitragen“ (vgl. Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit zur SchutzmV). Mangels ausdrücklicher Einziehungsverpflichtung für den Leistungserbringer in § 6 SchutzmV steht diesem Barrabatt auch nicht das Heilmittelwerbegesetz (HWG) entgegen. Denn der Barrabatt lässt sich „auf eine bestimmte Art“ berechnen, was nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 a) HWG Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rabatts ist. Der Referentenentwurf zur SchutzmV stellt ferner klar, dass es sich bei der Eigenbeteiligung nicht um eine Zuzahlung im Sinne von § 61 SGB V handelt, sodass eine Befreiung von der Zuzahlung den Versicherten nicht von der Eigenbeteiligung im Sinne des § 6 SchutzmV befreit. Alle Anspruchsberechtigten sind folglich zur Leistung der Eigenbeteiligung dem Grunde nach verpflichtet, der Leistungserbringer darf auf die Eigenbeteiligung, rechtlich betrachtet, aber wohl verzichten. Sofern einzelne Apotheker auf die Eigenbeteiligung von 2 Euro verzichten möchten, kann dies beispielsweise durch einen Rabatt von 100 Prozent im Warenwirtschaftssystem dargestellt werden.

- Wie organisiere ich meine Werbeaktivitäten heute?
- Wie gut kenne ich die Werbestrategie und Werbeinhalte meiner Mitbewerber?
- Wie gut sind meine Kenntnisse im Bereich der werblichen Möglichkeiten und deren rechtlichen Grenzen?
- Nutzen meine Mitbewerber Grenzfälle des Wettbewerbs?
- Nutze ich die Grenzfälle des Wettbewerbs?
- Nutze ich einen externen Sparring-Partner zur “Doppelprüfung” meiner Ideen?
- Habe ich Beratungsbedarf zu diesen Themen?

- Individueller Quick-Check Ihrer Ideen resp. werblicher Aktivitäten. (Kostenlos und innerhalb weniger Tage durchführbar)
- Einbeziehung kompetenter Partner für Ihr Vorhaben, wenn Sie es wünschen.
- Vorort / digitale Kurzschulungen zum Thema.
- Erfahrungsschatz, wie bewerben andere bestimmte Dienstleistungen, Produkte.
- Vorschlag gruppeninterner erfahrener Kommunikationspartner zu einzelnen Themen.

Unser Anspruch war, nicht mehr und nicht weniger als Ihre Zeit zu sparen.
Tragen Sie unter
ein, welches Thema Sie interessiert, und wir melden uns umgehend.
Wir wissen dann, wo Ihr aktuelles Interesse liegt und können Sie absolut gezielt unterstützen, wenn Sie es wünschen.
Falls Sie dieses Dokument auf dem Bildschirm offen haben oder es gar ausgedruckt haben, nutzen Sie einfach den QR Code:


Sie als geschäftsführende Apotheker*in sind täglich mit einer Vielzahl von taktischen und strategischen Entscheidungen konfrontiert.
Viele von diesen haben Relevanz, viele geben nur Wellen des Marktes wieder und haben kaum Relevanz für Ihre Entscheidungen.
Wir möchten Ihnen eine gefilterte Hilfestellung zu relevanten Themen anbieten. In Form dieser Information und gern auch in Form unserer Unterstützung, wenn Sie diese benötigen.
Testen Sie uns gern und entscheiden selbst, ob es für Sie nicht manchmal effizienter, produktiver und somit auch kostengünstiger wäre, einen externen Partner unterstützend zu nutzen, als “alles selbst zu machen”.
Wir wollen keine endlosen Beratungsmandate bei denen Sie Kosten/Nutzen hinterfragen. Wir wollen Ihnen behilflich sein, konkrete Sachverhalte zu klären, lösen, unterstützen. Kompetent, transparent, effizient.
Einige Diskussionen zu diesem Thema finden Sie in der PDF-Datei zu diesem Artikel